Erstklassige Sportreisen

Allgemeine
Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Nachspielzeit GmbH

TEIL A: ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN:

AGB für das Angebot von Reisen durch Nachspielzeit als Reiseveranstalter

TEIL B: ALLGEMEINE VERMITTLUNGSBEDINGUNGEN:

AGB für die Vermittlung von Reisen durch Nachspielzeit als Reisevermittler

Stand: 01.08.2024

VORBEMERKUNGEN

Die Nachspielzeit GmbH, Bahnhofstraße 81, 16552 Schildow (nachfolgend kurz „Nachspielzeit“ genannt), tritt entweder als Reiseveranstalter oder als Reisevermittler auf.

Handelt Nachspielzeit Ihnen gegenüber als Reiseveranstalter, so gelten für Sie die Allgemeinen Reisebedingungen gemäß Teil A dieser AGB. Handelt Nachspielzeit hingegen nur als Reisevermittler, gelten für Sie die Allgemeinen Vermittlungsbedingungen gemäß Teil B dieser AGB. Einzelheiten zur Abgrenzung und zum Anwendungsbereich finden Sie jeweils im ersten Absatz von Teil A bzw. Teil B dieser AGB.

Mit Akzeptanz dieser AGB erkennen Sie deren Geltung als für sich verbindlich an.

TEIL A – Allgemeine Reisebedingungen

    Geltungsbereich, Vertragspartner

    Die Allgemeinen Reisebedingungen gemäß diesem Teil A gelten für Reiseverträge im Sinne von § 651a BGB. Eine Reise ist eine Gesamtheit von mindestens 2 Reiseleistungen, die dem Reisenden von Nachspielzeit im eigenen Namen gegen Zahlung eines Gesamtreisepreises angeboten werden. Nachspielzeit erbringt eine solche Reise im eigenen Namen als Reiseveranstalter.

    Ergänzend zu den vorliegenden Reisebedingungen gelten die §§ 651a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sowie die Vereinbarungen des konkreten Reisevertrags.

    Diejenigen Personen, die bei Reisebuchung als Reisende oder Reiseteilnehmer angegeben werden, werden als Reisende Vertragspartner von Nachspielzeit in Bezug auf den Reisevertrag. Mit Buchung einer Reise für Dritte bestätigt der Buchende, zur Vertretung der Personen, die er als Reisende anmeldet, berechtigt zu sein. Buchungen für Minderjährige werden nur akzeptiert durch die Unterschrift der Erziehungsberechtigten auf dem Buchungsformular.

    Vertragspartner des Reisenden in Bezug auf den Reisevertrag ist Nachspielzeit als Reiseveranstalter. Als Reiseveranstalter erbringt Nachspielzeit die angebotenen Reiseleistungen gegenüber dem Reisenden als eigene Leistungen im eigenen Namen und ist Vertragspartner des Reisenden in Bezug auf den Reisevertrag. Zu einzelnen Drittleistungen, die neben einem Reisevertrag nur vermittelt werden, sind separat ausgewiesen.

    Etwaige nach Abschluss des Reisevertrags mit Nachspielzeit getroffene Zusatzvereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie dem Reisenden von Nachspielzeit per E-Mail oder Post bestätigt worden sind; mündliche Aussagen werden nicht Bestandteil des Reisevertrags. Bitte beachten Sie, dass nur Nachspielzeit selbst zum Abschluss von Zusatzvereinbarungen mit verbindlicher Wirkung für Nachspielzeit berechtigt ist.

    Neben einem Reisevertrag, also auch dann, wenn Nachspielzeit grundsätzlich als Reiseveranstalter auftritt, ist es möglich, dass einzelne Zusatzleistungen Dritter von Nachspielzeit nur vermittelt werden. Dies gilt z.B. für zusätzlich vermittelte Ausflüge oder Veranstaltungen, die nicht zu den von Nachspielzeit selbst angebotenen Reiseleistungen gehören. In diesem Fall handelt Nachspielzeit bezogen auf diese Drittleistungen nur als Reisevermittler. Solche Drittleistungen werden von Nachspielzeit in Reisebeschreibung und Reisebestätigung ausdrücklich als vermittelte Drittleistungen ausgewiesen; Anbieter und damit Vertragspartner des Reisenden in Bezug auf die Drittleistung ist der die Leistung anbietende Dritte. Identität und Kontaktdaten des Dritten werden dem Reisenden bei Vermittlung der Buchung mitgeteilt. Der Inhalt des von Nachspielzeit nur vermittelten Drittvertrags richtet sich nach den jeweiligen Vertrags- und Geschäftsbedingungen des Dritten sowie den Allgemeinen Vermittlungsbedingungen von Nachspielzeit gemäß Teil B dieser AGB.

    Bucht der Reisende vor Ort bei einem Dritten ohne Zutun von Nachspielzeit weitere Zusatzleistungen, so werden diese nicht Bestandteil des mit Nachspielzeit geschlossenen Reisevertrags. Das Rechtsverhältnis in Bezug auf eine solche Zusatzleistung richtet sich allein nach dem mit dem Dritten geschlossenen Vertrag; gegenüber Nachspielzeit kann der Reisende keine Rechte aus diesem herleiten.

    Die zur Erfüllung des Reisevertrags von Nachspielzeit beauftragten örtlichen Leistungsträger (z.B. ein Hotel, Transportunternehmen oder ein Sportveranstalter) sind nicht ermächtigt, im Namen von Nachspielzeit Zusatzleistungen zu vereinbaren, Zusicherungen abzugeben, Änderungen der im Reisevertrag vereinbarten Leistungen vorzunehmen oder Ansprüche im Namen von Nachspielzeit anzuerkennen.

    Vertragsschluss, Reiseunterlagen

    Der Reisevertrag zwischen dem Reisenden und Nachspielzeit kommt auf Basis einer vorherigen Anfrage zustande:

 

    Buchung auf Basis einer vorherigen Anfrage an Nachspielzeit: Auf der Internetseite kann durch Klick auf den Button „Anfragen“ bei der Beschreibung einer Reise oder eines Reisepakets ein Anfrageformular aufgerufen werden, in dem bestimmte persönliche Daten des Reisenden sowie Einzelheiten zu der gewünschten Reise abgefragt werden. Nach Absendung der Anfrage erhält der Reisende ein individuelles Angebot an die von ihm angegebenen Kontaktdaten. In diesem Angebot wird ausdrücklich angegeben, ob bestimmte darin enthaltene Leistungen oder Bausteine von Nachspielzeit nicht im eigenen Namen angeboten, sondern nur vermittelt werden. Dem Angebot wird ein Buchungsformular beigefügt, dem die AGB von Nachspielzeit sowie auch etwaige auf eine von Nachspielzeit nur vermittelte Drittleistung anwendbare AGB des Dritten beiliegen. Ein verbindlicher Vertrag über die im Angebot enthaltenen Reiseleistungen oder vermittelten Leistungen kommt zustande, indem der Reisende das Buchungsformular unterzeichnet an Nachspielzeit per Post oder als E-Mail-Scan zurücksendet. Vertragspartner der von Nachspielzeit im eigenen Namen angebotenen Reiseleistungen ist Nachspielzeit. Vertragspartner etwaiger als Bausteine hinzugefügter, von Nachspielzeit nur vermittelter Leistungen ist der jeweilige Anbieter dieser Leistungen. Dessen Identität wird dem Kunden im Angebot bekanntgegeben. Die vorstehenden Regelungen gelten gleichermaßen, wenn der Reisende Nachspielzeit nicht über die Anfragefunktion auf der Internetseite, sondern auf anderem Wege (z.B. per E-Mail oder Telefon) kontaktiert, um ein Reiseangebot zu erhalten.

    Trainer oder sonstige Dritte, welche die Buchung für Minderjährige vornehmen, die nicht ihrer Erziehungsberechtigung unterstehen, stellen bitte unbedingt sicher, vor Buchung die erforderliche Einwilligung der jeweiligen Erziehungsberechtigten einzuholen. Die Identität der während der Reise für (ohne ihre Erziehungsberechtigten reisende) Minderjährige verantwortliche Aufsichtsperson wird den Reisenden in den Reiseunterlagen mitgeteilt; sollte sich die Aufsichtsperson nachträglich ändern, wird Nachspielzeit die Reisenden unverzüglich hierüber informieren.

    Nach Vertragsschluss übermittelt Nachspielzeit dem Reisenden eine Reisebestätigung schriftlich per E-Mail oder Post. In dieser sind die Einzelheiten der gebuchten Reise sowie etwaige zusätzlich vermittelte Drittleistungen nochmals zusammengefasst. Bitte prüfen Sie die Reisebestätigung sorgfältig und informieren uns umgehend, sollten sich Abweichungen von der gewünschten Buchung ergeben. Weicht die Reisebestätigung von der gebuchten Reise ab, so stellt die Reisebestätigung ein Angebot auf Abänderung des Reisevertrag sauf Basis der in der Reisebestätigung genannten Konditionen dar. Erklärt der Reisende nicht binnen 10 Tagen nach Zugang der Reisebestätigung gegenüber Nachspielzeit, dass die Reisebestätigung vom gewünschten Inhalt des Reisevertragsabweicht und er diese Abweichung nicht akzeptiert, so gilt das geänderte Reiseangebot gemäß Reisebestätigung als stillschweigend angenommen. Der Reisevertrag kommt dann zu den in der Reisebestätigung genannten geänderten Konditionen zustande. Auf diese Rechtsfolge wird in der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen. Zu Nachweiszwecken empfiehlt Nachspielzeit eine Beanstandung in Textform.

    Die Reiseunterlagen werden dem Reisenden, sofern nichts anderes vereinbart ist, rechtzeitig vor Reisebeginn postalisch oder per E-Mailzugesandt. Sollte der Reisende die Reiseunterlagen nicht spätestens bis 7 Tage vor Reiseantritt (bzw. bei kurzfristigeren Buchungen bis 2 Tage vor Reiseantritt) erhalten haben, bittet Nachspielzeit um Mitteilung.

    Nachspielzeit hat für die Reiseveranstaltertätigkeit eine Insolvenzgeldversicherung zur Absicherung der Kundengelder bei der R+V Allgemeine Versicherung AG abgeschlossen. Mit der Reisebestätigung erhält der Reisende einen entsprechenden Reisepreissicherungsschein gemäß § 651k BGB.

    Der Inhalt des Reisevertrags einschließlich der jeweils geltenden AGB werden von Nachspielzeit gespeichert; der Reisende kann eine Kopie anfordern.

    Reisepreis, Anzahlung

    Zusammen mit der Reisebestätigung erhält der Reisende eine Rechnung über den Reisepreis. Binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung ist eine Anzahlung gemäß Punkt 2. fällig, sofern der Reisende mit der Rechnung auch den Reisepreissicherungsschein erhält. Erhält der Reisende den Reisepreissicherungsschein erst zeitlich nach der Rechnung, ist die Anzahlung binnen 14 Tagen nach Erhalt des Reisepreissicherungsscheins fällig. Der Restbetrag des Reisepreises ist spätestens 28 Tage vor Reiseantritt ohne weitere Zahlungsaufforderung fällig, sofern dem Reisenden Reiseunterlagen und Reisepreissicherungsschein bis zu diesem Zeitpunkt zugegangen sind. Gehen Reiseunterlagen und Reisepreissicherungsschein erst später zu, so wird der Restbetrag sofort mit deren Zugang fällig. Bei kurzfristigen Reisebuchungen oder Kurzreisen gelten gemäß nachstehendem Punkt abweichende Fälligkeitsregelungen.

    Vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes beträgt die Anzahlung 20 % des Reisepreises. Nachspielzeit kann jedoch im Einzelfall eine 20 % des Reisepreises überschreitende Anzahlung verlangen, wenn Nachspielzeit auf den konkreten Reisevertrag unmittelbar nach Vertragsschluss eigene Aufwendungen erbringen bzw. fällige Forderungen von Leistungsträgern in Höhe der höheren Anzahlung erfüllen muss, und dies sowie die Höhe der dann fälligen Anzahlung in Reiseausschreibung und Reisebestätigung ausdrücklich angegeben sind.

    Erfolgt der Vertragsschluss weniger als 28 Tage vor Reiseantritt, ist der vollständige Reisepreis sofort nach Erhalt des Reisepreissicherungsscheins fällig, sofern dem Reisenden die Reiseunterlagen bis zu diesem Zeitpunkt zugegangen sind, andernfalls sofort mit deren Zugang. Dauert die Reise insgesamt nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Reisenden einen Betrag von 75,00 € nicht, dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden. In diesem Falle ist der vollständige Reisepreis binnen 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig.

    Als Zahlungsmodalitäten stehen zur Verfügung: Zahlung auf Rechnung.

    Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen an Nachspielzeit ist der Zahlungseingang. Gerät der Reisende mit der Leistung der Anzahlung und/oder der Restzahlung des Reisepreises in Verzug, ist Nachspielzeit berechtigt, nach vorheriger erfolgloser Mahnung mit angemessener Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten. Für jede Mahnung wird eine pauschale Aufwandsentschädigung von 5,-€ erhoben; dem Reisenden bleibt der Nachweis unbenommen, dass Nachspielzeit kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Nachspielzeit behält sich darüber hinaus die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften vor.

    Änderungen des Reisepreises

    Nachspielzeit behält sich das Recht vor, den Reisepreis nach Vertragsschluss mit dem Reisenden zu erhöhen, wenn sich nach Vertragsschluss die Beförderungskosten oder die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren erhöhen, oder sich die für die gebuchte Reise geltenden Wechselkurse ändern. Auf den Vorbehalt einer Preisänderung wird in der Reisebestätigung hingewiesen. Über eine etwaige Reisepreisänderung wird der Reisende unverzüglich informiert. Die Reisepreisänderung ist spätestens am 21. Tag vor vertraglichem Reisebeginn geltend zu machen; eine spätere Erhöhungserklärung ist unwirksam. Eine Erhöhung des Reisepreises ist auch dann unwirksam, wenn zwischen Abschluss des Reisevertrags und vertraglichem Reisebeginn nur 4 Monate oder weniger liegen.

    Die Reisepreisänderung wird wie folgt berechnet: Macht ein Beförderungsunternehmen eine auf den konkreten Einzelplatz bezogene Erhöhung geltend, erhöht sich der Reisepreis um den geltend gemachten Betrag. Bei Erhöhung der Beförderungskosten für das gesamte Beförderungsmittel erhöht sich der Reisepreis um den Betrag, der unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Einzelplätze anteilig auf einen Einzelplatz entfällt. Diese Berechnungsmethode wird auch bei der Erhöhung anderer Gebühren wie Hafen- oder Flughafengebühren angewandt. Bei einer Änderung der Wechselkurse erhöht sich der Reisepreis um die tatsächlichen Mehrkosten, die durch die Wechselkursänderung tatsächlich zu Lasten von Nachspielzeit für die konkrete Reise entstehen; soweit sich bei Gruppenreisen die für den konkreten Reisenden anfallenden Mehrkosten nicht individuell ermitteln lassen, so wird der auf den Reisenden entfallende Mehrkostenbetrag anteilig nach Zahl der Reisenden berechnet.

    Bei Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 % kann der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn Nachspielzeit eine solche Ersatzreise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus dem eigenen Angebot anbieten kann. Der Reisende muss diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erhöhungserklärung gegenüber Nachspielzeit geltend machen. Wir empfehlen zu Nachweiszwecken die Erklärung per E-Mail, Fax oder Post.

    Rücktritt des Reisenden vor Reisebeginn

    Bis zum Reisebeginn kann der Reisende jederzeit ohne Angabe von Gründen vom Reisevertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung muss Nachspielzeit zugehen. Nachspielzeit empfiehlt zu Nachweiszwecken die Erklärung des Rücktritts per Post oder E-Mail. Durch den Rücktritt verliert Nachspielzeit den Anspruch auf Zahlung des Reisepreises, ist jedoch berechtigt, vom Reisenden eine angemessene Stornierungsentschädigung zu verlangen, § 651i Abs. 2 BGB.

    Unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der gewöhnlichen Möglichkeit eines anderweitigen Verkaufs der betroffenen Reiseleistung werden für den Fall eines Rücktritts des Reisenden vor Reisebeginn folgende pauschale Stornogebühren fällig, sofern Nachspielzeit nicht von seinem Wahlrecht Gebrauch macht, die Stornierungsentschädigung stattdessen gemäß untenstehender Auflistung konkret zu berechnen:

  • Rücktritt bis 60 Tage vor Reisebeginn binnen 30 Tagen nach Buchung: Keine Gebühren. Danach 15% des Reisepreises
  • bis 30. Tag vor Reisebeginn: 30 %
  • bis 10. Tag vor Reisebeginn: 50 %
  • bis 1. Tag vor Reisebeginn: 90 %
  • bei Stornierung am Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt der Reise ohne vorherige Rücktrittserklärung: 90 %, sofern der Nichtantritt der Reise nach den Umständen einen stillschweigenden Rücktritt vom Vertrag darstellt
  • kostenfreie Stornierung des Teilnehmers bei einer Sportverletzung, die es nicht möglich machen mitzufahren, durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung.

Dem Reisenden bleibt gegenüber der pauschalen Stornogebühr der Nachweis vorbehalten, dass Nachspielzeit kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

    Nachspielzeit behält sich das Wahlrecht vor, statt der genannten pauschalen Stornogebühr die angemessene Stornierungsentschädigung für den jeweiligen Einzelfall konkret zu berechnen. Eine angemessene Stornierungsentschädigung bestimmt sich nach dem vereinbarten Reisepreis unter Abzug des Werts der von Nachspielzeit ersparten Aufwendungen sowie dessen, was Nachspielzeit durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Der Nachweis der Berechnung und Angemessenheit der Stornierungsentschädigung obliegt in diesem Fall Nachspielzeit.

    Stornogebühren/Stornierungsentschädigung sind binnen 10 Tagen nach Zugang einer entsprechenden Rechnung beim Reisenden fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei Nachspielzeit. Etwaige zum Zeitpunkt der Stornierung bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis werden auf die Stornogebühr bzw. Stornierungsentschädigung angerechnet. Gerät der Reisende mit der Zahlung in Verzug, so wird für jede Mahnung eine pauschale Aufwandsentschädigung von 5,- € erhoben; dem Reisenden bleibt der Nachweis unbenommen, dass Nachspielzeit kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

    Nachspielzeit hat keinen Anspruch auf Stornogebühr oder Stornierungsentschädigung, wenn der Rücktritt des Reisenden auf ein Verschulden von Nachspielzeit zurückzuführen ist oder wenn ein Fall höherer Gewalt vorliegt; in letzterem Fall gilt § 651j BGB.

    Werden einzelne vertraglich vereinbarte Reiseleistungen, die dem Reisenden während der Reise ordnungsgemäß angeboten werden, aus vom Reisenden zu vertretenden Gründen oder grundlos nicht in Anspruch genommen, so hat der Reisende keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises.

    Umbuchung, Wechsel der Person des Reisenden

    Umbuchungswünsche wird Nachspielzeit im Rahmen des Möglichen und der gegebenen Verfügbarkeiten gern berücksichtigen.

    Übersteigt der Wert der gewünschten geänderten Reiseleistung den Wert der ursprünglich vereinbarten Reiseleistung, so kann Nachspielzeit die Umbuchung von der Vereinbarung einer angemessenen Erhöhung des Reisepreises abhängig machen. Ferner ist der Reisende verpflichtet, alle etwaigen Kosten zu tragen, die Nachspielzeit durch die Umbuchung tatsächlich entstehen (z.B. Storno- oder Umbuchungsgebühren einzelner Leistungsträger). Nachspielzeit wird den Reisenden vor Durchführung einer beantragten Umbuchung über den Aufpreis auf den Reisepreis und die zu erwartenden Kosten informieren. Darüber hinaus erhebt Nachspielzeit für den durch die Umbuchung bei Nachspielzeit entstehenden Aufwand (z.B. Information der einzelnen Leistungsträger, Änderung von Reiseunterlagen) eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 25,00 € inkl. MwSt. pro Umbuchungswunsch für jeden von der Umbuchung betroffenen Reisenden. Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Nachspielzeit kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

    Bei Reiseverlängerung sind die Gültigkeitsdauer etwaiger erforderlicher Visa und vorhandener Reiseversicherungen zu beachten, sowie etwaiger sonstige mit einer Änderung des Reisezeitraums verbundene rechtliche Anforderungen.

    Bis zum Reiseantritt kann der Reisende einen Ersatzreisenden benennen, der an seiner Stelle in den Reisevertrag eintreten soll. Nachspielzeit ist berechtigt, den Eintritt des benannten Ersatzreisenden abzulehnen, wenn dieser etwaigen Reiseerfordernissen (z.B. altersbedingt) nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Ersatzreisender in den Vertrag ein, so haften dieser sowie der ursprüngliche Reisende für den Reisepreis und etwaige durch den Eintritt entstehende Mehrkosten (z.B. Umbuchungsgebühren der Fluggesellschaft) als Gesamtschuldner. Nachspielzeit erhebt für den infolge Austauschs des Reisenden bei Nachspielzeit entstehenden Mehraufwand (z.B. Information der einzelnen Leistungsträger, Änderung von Reiseunterlagen) eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 25,00 € inkl. MwSt. Der ursprüngliche Reisende und der Ersatzreisende haften auch hierfür als Gesamtschuldner. Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Nachspielzeit kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

    Änderung von Reiseleistungen durch Nachspielzeit, Absage einer Reise wegen Unterschreitung der vereinbarten Mindestteilnehmerzahl

    Nachspielzeit ist zur nachträglichen Änderung einzelner Reiseleistungen berechtigt, wenn die Änderung für den Reisenden unter Berücksichtigung der Interessen von Nachspielzeit zumutbar ist. Dies ist etwa der Fall bei einer nach Vertragsschluss notwendig gewordenen Änderung einer unwesentlichen Reiseleistung, sofern diese nicht treuwidrig von Nachspielzeit herbeigeführt wurde, den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt und das Preis-Leistungsverhältnis nicht mehr als nur unerheblich zu Ungunsten des Reisenden verändert. Eine nach vorstehenden Vorgaben zulässigerweise geänderte Reiseleistung tritt an die Stelle der ursprünglich vertraglich vereinbarten Leistung.

    Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung, worüber Nachspielzeit den Reisenden umgehend informieren wird, kann der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn Nachspielzeit in der Lage ist, eine solche Ersatzreise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus dem eigenen Angebot anzubieten. Der Reisende muss diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch Nachspielzeit bei Nachspielzeit geltend machen. Bei Rücktritt wird Nachspielzeit dem Reisenden etwaige bereits auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurückerstatten. Wurden dem Reisenden zusätzlich zum Reisevertrag mit Nachspielzeit weitere Reiseleistungen Dritter vermittelt, so richtet sich die Frage, ob ein Rücktritt auch von diesen Drittleistungen bzw. eine diesbezügliche sonstige kostenfreie Stornierung möglich ist, allein nach dem Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Dritten.

    Ist in Reisebeschreibung und Reisebestätigung ausdrücklich eine Mindestteilnehmerzahl für die konkrete Reise angegeben, so ist Nachspielzeit berechtigt, die Reise wegen Nichterreichens dieser Mindestteilnehmerzahl bis 7 Wochen vor Reisebeginn abzusagen. Der Reisende wird über die Reiseabsage umgehend informiert, sobald feststeht, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Die Absageerklärung muss dem Reisenden spätestens 5 Wochen vor Reisebeginn postalisch oder unter einer vom Reisenden gegenüber Nachspielzeit angegebenen E-Mail-Adresse zugehen; eine spätere Reiseabsage durch Nachspielzeit ist unwirksam. Nachspielzeit weist jedoch darauf hin, dass es bei Buchungen durch eine Mannschaft je nach individueller Vereinbarung Bestandteil des Reisevertrags sein kann, dass die Reise durch die Mannschaft auch noch nach dem vorgenannten Zeitpunkt abgesagt werden, wenn z.B. zu viele Mannschaftsmitglieder krank sind. Etwaige vom Reisenden zum Zeitpunkt der Reiseabsage bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erstattet Nachspielzeit unverzüglich zurück.

    Nachspielzeit weist darauf hin, dass Reisen, welche die Teilnahme an Veranstaltungen oder Sportevents (wie z.B. ein Freundschaftsspiel) beinhalten, mit dem Risiko einhergehen, dass die Veranstaltung oder das Sportevent aus Gründen, die von Nachspielzeit nicht zu beeinflussen sind, auch noch später als zu dem in Punkt 3. genannten Zeitpunkt abgesagt werden (z.B. Nichterreichen der erforderlichen Mannschaftsstärke der Mannschaft im Reiseland wegen Krankheit). Der Reisende ist sich dieses Risikos bewusst. Nachspielzeit wird den Reisenden über einen solchen Fall umgehend informieren. Falls die Absage eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung darstellt, gelten die Regelungen des vorstehenden Punkts.

    Bei Reiseabsage seitens Nachspielzeit wegen Nichterreichens der vereinbarten Mindestteilnehmerzahl kann der Reisende die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn Nachspielzeit eine solche Ersatzreise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus dem eigenen Angebot anbieten kann. Bietet Nachspielzeit dem Reisenden eine gleichwertige Ersatzreise an, so kommt durch die Annahme dieses Angebots durch den Reisenden ein Reisevertrag mit geändertem Inhalt zustande. Etwaige bereits auf den ursprünglichen Reisevertrag geleistete Zahlungen werden auf den Reisepreis der Ersatzreise angerechnet.

    Nachspielzeit wird den Reisenden über eine etwaige Leistungsänderung oder eine Reiseabsage unverzüglich informieren. Der Reisende muss sein Rücktrittsrecht bzw. sein Recht auf Verlangen einer Ersatzreise unverzüglich nach Zugang der Änderungserklärung oder Absage gegenüber Nachspielzeit geltend machen. Nachspielzeit empfiehlt zu Nachweiszwecken die Erklärung per E-Mail, Fax oder Post.

    Reiseunterlagen, Einreisebestimmungen, Gesundheitsvorschriften, Zoll, Reisewarnungen

    Nachspielzeit ist als Reiseveranstalter verpflichtet, Reisende aus den Mitgliedstaaten, in denen die Reise zur Buchung angeboten wird (Nachspielzeit richtet sich an deutsche Reisekunden), über etwaige Pass- und Visumserfordernisse sowie über die Fristen zur Erlangung dieser Dokumente zu informieren. Reisende mit anderer als deutscher oder österreichischer Staatsangehörigkeit sowie Reisende mit doppelter Staatsangehörigkeit werden gebeten, sich vor Abschluss des Reisevertrags bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung (Botschaft, Konsulat) über die für sie geltenden Pass- und Visumserfordernisse zu informieren.

    Nachspielzeit informiert den Reisenden in den Reiseunterlagen über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Einreise oder den Aufenthalt im Reiseland erforderlich sind, z.B. vorgeschriebene Impfungen. Zu weiteren ggf. empfohlenen Impfungen muss sich der Reisende selbst informieren, z.B. über das Auswärtige Amt, bei Ärzten oder dem Institut für Reisemedizin.

    Für die rechtzeitige Beschaffung erforderlicher Ausweise, Visa oder sonstiger Einreisedokumente ist der Reisende selbst verantwortlich, sofern sich nicht im Einzelfall Nachspielzeit im Reisevertrag verpflichtet hat, diese Dokumente für den Reisenden zu besorgen. Alle etwaigen erforderlichen Ausweisdokumente müssen über eine für die Reise ausreichende Gültigkeitsdauer verfügen. Nachspielzeit weist darauf hin, dass ein „Kinderreisepass“ einem „Reisepass“ nicht automatisch gleichgestellt ist, und von manchen Staaten nicht als Ausweisdokument akzeptiert wird. Bei Reisepässen, die nicht dem aktuellsten Format entsprechen, können ggf. Beschränkungen oder besondere Visumsanforderungen gelten.

    Für die Einhaltung etwaiger gesundheitspolizeilicher Formalitäten, das Mitführen aller erforderlichen Dokumente und Unterlagen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften ist der Reisende selbst verantwortlich.

    Der Reisende wird gebeten, alle Reiseunterlagen sorgfältig auf Vollständigkeit sowie auf Richtigkeit der in diesen angegebenen persönlichen Daten zu überprüfen. Bei Abweichungen in der Schreibweise persönlicher Daten, Adressfehlern, Fehler im Geburtsdatum oder sonstigen Fehlern auf Dokumenten, die für die Einreise oder den Aufenthalt im Reiseland relevant sein können, setzen Sie sich bitte umgehend mit dem jeweiligen Aussteller des Dokuments in Verbindung, damit rechtzeitig vor Reiseantritt eine Korrektur erfolgen kann. Sofern die Unterlagen von Nachspielzeit ausgestellt oder besorgt wurden, informieren Sie Nachspielzeit bitte sofort. Auch kleinste Abweichungen in notwendigen Reisedokumenten können einer Einreise in das Reiseland oder einer Weiterreise entgegenstehen.

    Reisehinweise und/oder Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes für das jeweilige Reiseland können im Internet unter www.auswaertiges-amt.de abgerufen oder unter der Telefonnummer 030 / 5000-2000 erfragt werden.

    Kündigung des Reisevertrags durch Nachspielzeit wegen Fehlverhalten des Reisenden

    Nachspielzeit erwartet, dass der Reisende die Gesetze, Sitten und Gebräuche des jeweiligen Gastlandes respektiert. Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Hausordnung der jeweiligen Unterkunft. Nachspielzeit ist berechtigt, den Reisevertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn der Reisende diese in so schwerwiegender Weise trotz einer entsprechenden Abmahnung stört. Ein solches Fehlverhalten liegt dann vor, wenn der Reisende Straftatenbegeht, Drogen oder andere verbotene Substanzen konsumiert oder vorsätzliche die Hoteleinrichtung beschädigt. Ist der Reisende minderjährig, muss die Abmahnung gegenüber den Erziehungsberechtigten zugehen. Dasselbe gilt, wenn sich ein Reisender auf andere Weise trotz entsprechender Abmahnung weiterhin in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die Fortsetzung der Reise für Nachspielzeit und/oder eine etwaige mit dem Reisenden zusammen reisende Gruppe nicht mehrzumutbar ist.

    Im Falle einer Kündigung behält Nachspielzeit den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, muss sich jedoch den Wert ersparte Aufwendungen, etwaige Erstattungen der Leistungsträger sowie etwaige Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung nicht mehr vom Reisenden in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden. Eventuelle Mehrkosten der vorzeitigen Rückbeförderung fallen dem Reisenden zur Last.

    Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt

    Wird eine Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Nachspielzeit als auch der Reisende den Vertrag nach Maßgabe des § 651j BGB kündigen.

    Sowohl der Reisende als auch Nachspielzeit können den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Bei Kündigung wegen höherer Gewalt verliert Nachspielzeit den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen kann jedoch eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu errechnende Entschädigung verlangt werden. Letzteres gilt nicht, soweit diese Leistungen für den Reisenden wegen der Vertragsaufhebung nicht mehr von Interesse sind. Mehrkosten der Rückbeförderung sind je zur Hälfte von Nachspielzeit und dem Reisenden zu tragen. Im Übrigen fallen Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

    Unterrichtung über ausführende Fluggesellschaft, richtiges Vorgehen bei Verspätung oder Beschädigung von Reisegepäck

    Nachspielzeit unterrichtet den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft. Steht deren Identität bei Reisebuchung noch nicht fest, benennt Nachspielzeit zunächst das Luftfahrtunternehmen, das voraussichtlich ausführende Fluggesellschaft sein wird. Sobald die Identität der ausführenden Fluggesellschaft feststeht, wird der Reisende informiert. Ebenso unterrichtet Nachspielzeit den Reisenden umgehend über einen Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft. Eine Liste der Fluggesellschaften, gegen die aus Sicherheitsgründen in der Europäischen Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist („Black List“), ist abrufbar unter http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_en.htm.

    Die Verspätung von Reisegepäck oder aufgegebenen Gütern ist gemäß Art. 31 des Montrealer Übereinkommens binnen 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Reisenden zur Verfügung gestellt worden sind, schriftlich beim Luftfrachtführer anzuzeigen. Eine Gepäckbeschädigung ist dem Luftfrachtführer unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck spätestens binnen 7 und bei Gütern spätestens binnen 14 Tagen nach Entgegennahme des Gepäcks, schriftlich anzuzeigen. Die Fristen sind gewahrt, wenn die jeweilige Erklärung innerhalb der Frist übergeben oder abgesandt wird. Bei Versäumung der Anzeigefrist sind Ansprüche des Reisenden bzgl. der Gepäckverspätung oder -beschädigung ausgeschlossen, es sei denn, der Luftfrachtführer hat arglistig gehandelt. Nachspielzeit empfiehlt, beschädigtes Reisegepäck oder beschädigte Güter nicht vorbehaltlos anzunehmen, sondern den Luftfrachtführer sofort auf die Beschädigung hinzuweisen, da andernfalls vermutet wird, dass das Gepäck bei Entgegennahme unbeschädigt war.

    Mängelgewährleistung, richtiges Verhalten bei Reisemängeln

    Der Reisende ist verpflichtet, etwaige Reisemängel unverzüglich bei Nachspielzeit oder bei einer im Namen von Nachspielzeit vor Ort tätigen Reiseleitung anzuzeigen. Die Kontaktdaten der zuständigen Kontaktpersonen werden dem Reisenden in den Reiseunterlagen mitgeteilt. Eine Mängelanzeige nur bei einem örtlichen Leistungsträger (z.B. Hotel, Sportveranstalter) ersetzt die notwendige Mängelanzeige bei Nachspielzeit selbst bzw. bei der örtlichen Reiseleitung von Nachspielzeit nicht. Sollten Verständigungsschwierigkeiten auftreten oder das Telefonnetz nicht funktionieren, rät Nachspielzeit, die Rezeption eines Hotels oder den Sportveranstalter zu bitten, Nachspielzeit oder die örtliche Reiseleitung über das dortige Telefon anzurufen und den Reisenden mit Nachspielzeit verbinden zu lassen.

    Bei einem Reisemangel kann der Reisende Abhilfe von Nachspielzeit verlangen. Leistet Nachspielzeit die Abhilfe nicht binnen einer hierfür vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn Nachspielzeit die Abhilfe verweigert oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten ist. Nachspielzeit ist berechtigt, eine Abhilfe zu verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

    Ist eine Reise aufgrund eines Reisemangels mangelhaft, kann der Reisende den Reisepreis für die Dauer des Mangels angemessen mindern. Die Minderung tritt nicht ein, wenn der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Unter den Voraussetzungen des § 651f BGB kann der Reisende außerdem Schadensersatz oder eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen.

    Bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise aufgrund eines Reisemangels kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Reisemangels aus wichtigem, für Nachspielzeit erkennbarem Grund nicht zumutbar ist. Eine Kündigung ist jedoch erst zulässig, wenn Nachspielzeit innerhalb einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist keine Abhilfe geschaffen hat. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn eine Abhilfe unmöglich ist, die Abhilfe von Nachspielzeit verweigert wird, oder wenn ein besonderes Interesse des Reisenden eine sofortige Kündigung rechtfertigt. Bei Kündigung verliert Nachspielzeit den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen kann jedoch eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu errechnende Entschädigung verlangt werden. Letzteres gilt nicht, soweit diese Leistungen für den Reisenden wegen der Vertragsaufhebung nicht mehr von Interesse sind. Nachspielzeit wird die infolge der Vertragsaufhebung notwendigen Maßnahmen einschließlich der Rückbeförderung des Reisenden treffen, sofern der Reisevertrag die Rückbeförderung umfasste. Mehrkosten gehen zu Lasten von Nachspielzeit.

    Gewährleistungsansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB (Reisemängelansprüche) müssen vom Reisenden innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Nachspielzeit (Nachspielzeit, Herr Andy Graulich, Bahnhofstraße 81, 16552 Schildow, info@nachspielzeit.de) als Reiseveranstalter geltend gemacht werden. Die jeweils aktuellen Kontaktdaten von Nachspielzeit sind auch in der Reisebestätigung angegeben. Nach Ablauf der Monatsfrist sind etwaige Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, es sei denn, der Reisende war unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert. In letzterem Fall sind die Ansprüche unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses geltend zu machen. Die Geltendmachung der Reisemängelansprüche ist formlos möglich; Nachspielzeit empfiehlt zu Nachweiszwecken aber die Geltendmachung per Post oder E-Mail. Die Monatsfrist kann nur durch die Geltendmachung der Ansprüche bei Nachspielzeit selbst gewahrt werden; eine Anmeldung von Reisemängelansprüchen bei einem Dritten oder einem Leistungsträger genügt nicht.

    Für die Anmeldung von Schäden aus Gepäckverlust oder Gepäckverspätung bei Flugreisen können kürzere Fristen gelten (siehe Punkt XI 2. dieser AGB).

    Im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ist der Reisende verpflichtet, den Eintritt eines Schadens nach Möglichkeit zu vermeiden und eingetretene Schäden möglichst gering zu halten. Er muss Nachspielzeit daher über die vorhersehbare Gefahr des Eintritts eines erheblichen Schadens, die Nachspielzeit erkennbar nicht bekannt ist, unverzüglich informieren, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist.

    Haftung für Schäden

    Die Haftung von Nachspielzeit gegenüber dem Reisenden für Schäden, die nicht Schäden an Körper, Leben oder Gesundheit sind, ist auf das Dreifache des vereinbarten Reisepreises beschränkt, soweit der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit Nachspielzeit für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche des Reisenden gegenüber Dritten bleiben unberührt.

    Als Reiseveranstalter haftet Nachspielzeit nur für die vertragsgemäße Erbringung der im Reisevertrag vereinbarten eigenen Leistungen, nicht jedoch für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen von Drittanbietern, die als externe Drittleistungen durch Nachspielzeit lediglich vermittelt wurden, oder die der Reisende ohne Zutun von Nachspielzeit bei Dritten gebucht hat. Ansprüche aus diesbezüglichen Leistungsstörungen sind direkt beim jeweiligen Drittanbieter geltend zu machen; Nachspielzeit haftet insofern nur für die eigene Vermittlungsleistung.

    Soweit für Reiseleistungen, die von bestimmten Leistungsträgern zu erbringen sind, internationale Abkommen oder gesetzliche Vorschriften gelten, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann, so kann sich auch Nachspielzeit gegenüber dem Reisenden auf diese Regelungen berufen. Dies gilt etwa dann, wenn die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach diesen Regelungen einer bestimmten Frist unterliegt.

    Nachspielzeit haftet nicht für Nachteile, die dem Reisenden dadurch entstehen, dass er die geltenden Anforderungen an Einreisebestimmungen und/oder Gesundheitsvorschriften nicht erfüllt und/oder erforderliche Reiseunterlagen nicht mit sich führt, sofern Nachspielzeit den Reisenden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen als Reiseveranstalter über entsprechende Erfordernisse unterrichtet und, sofern reisevertraglich vereinbart, dem Reisenden etwaige hierfür erforderliche Dokumente zur Verfügung gestellt hat. Für eine nicht rechtzeitige Ausstellung eines von Nachspielzeit für den Reisenden beantragten Reisedokuments durch die jeweils zuständige diplomatische Vertretung haftet Nachspielzeit nur, soweit Nachspielzeit die Verzögerung nach Maßgabe des Punkts XIII. 1. zu vertreten hat.

    Nachspielzeit haftet nicht für Schäden, deren Ursachen außerhalb des Einflussbereichs von Nachspielzeit liegen und daher nicht von Nachspielzeit zu vertreten sind, wie z.B. Krieg, Streik, Naturkatastrophen oder unvorhersehbare Störungen öffentlicher Versorgungseinrichtungen.

    Für Schäden infolge etwaiger Unglücksfälle während der Reise (z.B. Unfall, Überfall) haftet Nachspielzeit nur nach Maßgabe des Punkts XIII. 1.Nachspielzeit weist insbesondere darauf hin, dass die aktive Teilnahme an einer Sportveranstaltung immer ein gewisses Risiko einer Sportverletzung mit sich bringt, welches der Reisende mit der freiwilligen Teilnahme an einer solchen Veranstaltung bewusst eingeht. Ein ausreichender Auslandskrankenschutz, welcher eine Unfallversicherung mit einschließt, wird dem Reisenden daher dringend empfohlen (siehe auch Punkt XIV).

    Reiseversicherungen

    Der Reisevertrag mit Nachspielzeit beinhaltet keine persönlichen Versicherungen zugunsten des Reisenden. Kosten solcher Versicherungen sind nicht im Reisepreis enthalten. Auf Wunsch vermittelt Nachspielzeit jedoch Versicherungsleistungen entsprechender Versicherungsanbieter; die Kosten der Versicherungen treten zum Reisepreis hinzu.

    Nachspielzeit empfiehlt, auf ausreichenden Versicherungsschutz (wie Auslandskranken-, Haftpflicht-, Unfallversicherung), der Versicherungsfälle im Reiseland abdeckt, zu achten. Insbesondere wird der Abschluss einer Reiserücktritts- und einer Reiseabbruchversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit empfohlen. Solche Versicherungen werden z.B. angeboten von der ELVIA & Allianz Global Assistance, Bahnhofstraße 16, 85609 Aschheim bei München).

    Verjährung, Aufrechnung, Abtretung

    Die Verjährungsfrist für Reisemängelansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651f BGB beträgt ein Jahr; die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Reise gemäß dem Reisevertrag enden sollte.

    Schadenersatzansprüche des Reisenden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Nachspielzeit oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie sonstige Schadensersatzansprüche des Reisenden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Nachspielzeit oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

    Andere als die in den vorstehenden Punkten 1. und 2 Punkt genannten Ansprüche des Reisenden verjähren binnen eines Jahres ab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn.

    Eine Aufrechnung des Reisenden gegen Forderungen von Nachspielzeit ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Abtretung von Forderungen des Reisenden gegen Nachspielzeit an Dritte ist nicht zulässig. Das Abtretungsverbot gilt nicht für die Abtretung einer Forderung aus einer bestimmten Reisebuchung an andere Reiseteilnehmer derselben Reisebuchung.

    Schlussbestimmungen

    Für alle Vertragsverhältnisse zwischen Nachspielzeit und dem Reisenden gilt deutsches Recht. Für Verbraucher gilt dies nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Rechts des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird. Vertragssprache ist deutsch.

    Hat der Reisende keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder handelt er als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen mit Nachspielzeit Neuruppin.

    Sofern weder der konkrete Reisevertrag noch vorliegende AGB für bestimmte Sachverhalte spezielle Vereinbarungen vorsehen, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Reisevertrags selbst dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die jeweils einschlägige gesetzliche Regelung.

ENDE TEIL A. DER AGB

TEIL B – Allgemeine Vermittlungsbedingungen

    Anwendungsbereich, Vertragspartner

    Die Allgemeinen Vermittlungsbedingungen gelten für den Fall, dass Nachspielzeit dem Reisenden eine Leistung nicht als eigene Reise oder Reiseleistung anbietet, sondern lediglich Reise- oder sonstige Leistungen (nachfolgend: „Drittleistung“ oder „vermittelte Leistung“) eines Dritten (nachfolgend: „Drittanbieter“) vermittelt. Die vermittelte Leistung wird in diesem Falle in Eigenverantwortung des Drittanbieters erbracht. Nachspielzeit ist lediglich der Vermittler zwischen dem Reisenden und dem Drittanbieter.

    Vertragspartner des Reisenden in Bezug auf die vermittelte Leistung ist allein der Drittanbieter, der die vermittelte Leistung im eigenen Namen gegenüber dem Reisenden erbringt. Nachspielzeit schuldet dem Reisenden insofern selbst nur eine Vermittlungsleistung. Zwischen Nachspielzeit und dem Reisenden besteht daher in diesen Fällen ein Vermittlungsvertrag; (nur) in Bezug auf diesen ist Nachspielzeit Vertragspartner des Reisenden.

    Auf den Vermittlungsvertrag zwischen dem Reisenden und Nachspielzeit finden die Regelungen des Teil B. dieser AGB Anwendung; ergänzend gelten, sofern in Teil B. nicht zulässigerweise abweichend vereinbart, die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

    Das Rechtsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Drittanbieter richtet sich ausschließlich nach den jeweiligen Vereinbarungen des Drittanbieters, einschließlich etwaiger von diesem bereitgestellter AGB. Nachspielzeit wird dem Reisenden etwaige AGB des Drittanbieters vor Vermittlung des Vertrags zugänglich machen. Mit Vermittlung des Vertrags zwischen dem Reisenden und dem Drittanbieter werden diese AGB in den Vertrag mit dem Drittanbieter einbezogen. Wünscht der Reisende daher eine Vermittlung eines bestimmten Vertrags mit einem Drittanbieter durch Nachspielzeit, so erkennt er damit zugleich auch etwaige ihm zugänglich gemachte AGB dieses Drittanbieters als für sich verbindlich an.

    Vertragsschluss

    Der Vermittlungsvertrag zwischen dem Reisenden und Nachspielzeit kommt zustande, indem der Reisende eine Anfrage an Nachspielzeit sendet und Nachspielzeit diese Anfrage mit einem Reiseangebot, in dem eine von Nachspielzeit nur vermittelte Drittleistung enthalten ist, beantwortet. Ebenso kommt ein Vermittlungsvertrag zwischen dem Reisenden und Nachspielzeit zustande, wenn der Reisende über die Internetseite von Nachspielzeit (www.nachspielzeit.de) eine Reiseleistung bucht (siehe dazu nachfolgenden Punkt II. Nr. 2 a), die gemäß der Beschreibung auf der Internetseite von Nachspielzeit nur vermittelt wird.

    Der Vertrag zwischen dem Reisenden und dem Drittanbieter über die jeweils vermittelte Drittleistung kann auf zwei Wegen zustande kommen:

    Buchung über die Internetseite von Nachspielzeit (www.nachspielzeit.de): Auf der Internetseite werden verschiedene Drittleistungen zur Buchung vorgestellt, wobei erneut klargestellt wird, dass Nachspielzeit in Bezug auf solche vermittelten Leistungen lediglich ein Portal zur Verfügung stellt, um dem Reisenden die Buchung von Leistungen dieser Drittanbieter zu erleichtern, die Drittleistungen jedoch nicht im eigenen Namen anbietet oder erbringt. Eine nur zur Vermittlung stehende Drittleistung wird auf der Internetseite unter Nennung der Identität des die Leistung anbietenden Drittanbieters ausdrücklich als solche gekennzeichnet. Zu Drittleistungen, die zu verschiedenen Daten angeboten werden, kann ein Terminkalender aufgerufen werden. Verfügbare Termine werden grün angezeigt. Wählt der Reisende durch Klick auf die jeweiligen Felder einen grün angezeigten Zeitraum aus, so gelangt er in den Buchungsvorgang der Internetseite. Bei einmaligen Terminen geschieht dies durch Klick auf das jeweilige Event. Nach Eingabe seiner persönlichen Daten werden dem Reisenden die Einzelheiten der ausgewählten Drittleistung(en) sowie die von ihm eingegebenen persönlichen Daten nochmals in einer Übersicht angezeigt. Er kann die angezeigten Leistungen bei Bedarf dort nochmals ändern oder löschen. Ein verbindlicher Vertrag mit dem Drittanbieter über die im Buchungsvorgang angezeigten Drittleistungen kommt zustande, indem der Reisende auf den Button „jetzt kostenpflichtig buchen“ klickt. Vertragspartner des Reisenden in Bezug auf die Drittleistungen ist der jeweilige Drittanbieter.

    Buchung auf Basis einer vorherigen Anfrage an Nachspielzeit: Auf der Internetseite kann durch Klick auf den Button „Anfragen“ in der Beschreibung von Reiseleistungen ein Anfrageformular aufgerufen werden, in dem bestimmte persönliche Daten des Reisenden sowie Einzelheiten zu der gewünschten Reise abgefragt werden. Nach Absendung der Anfrage an Nachspielzeit wird der Reisende an die von ihm bei Anfrage angegebene E-Mail-Adresse ein individuelles Angebot von Nachspielzeit erhalten. In diesem Angebot wird ausdrücklich angegeben, welche ggf. darin enthaltenen Leistungen oder Bausteine von Nachspielzeit nicht im eigenen Namen angeboten, sondern nur als Drittleistungen vermittelt werden. Dem Angebot wird ein Annahmeformular beigefügt, dem die AGB von Nachspielzeit sowie auch etwaige auf eine Drittleistung anwendbare AGB des Drittanbieters beiliegen. Ein verbindlicher Vertrag mit dem Drittanbieter über die im Angebot enthaltenen Drittleistungen kommt zustande, indem der Reisende das Annahmeformular unterzeichnet an Nachspielzeit per Post oder als E-Mail-Scan zurücksendet. Vertragspartner der von Nachspielzeit nur vermittelten Leistungen ist der jeweilige Drittanbieter. Dessen Identität wird dem Kunden im Angebot bekanntgegeben. Die vorstehenden Regelungen gelten gleichermaßen, wenn der Reisende Nachspielzeit nicht über die Anfragefunktion auf der Internetseite, sondern auf anderem Wege (z.B. per E-Mail oder Telefon) kontaktiert, um ein Reiseangebot zu erhalten.

    Inhalt des Vermittlungsvertrags, Haftung von Nachspielzeit

    Nachspielzeit ist als Vermittler verpflichtet, die von Ihnen erhaltenen Informationen (Ihre persönlichen Daten, Daten und Leistungen der gewünschten Reise etc.) korrekt an die jeweils relevanten Stellen weiterzugeben und von dort erhaltene Informationen umgekehrt korrekt an Sie zu übermitteln.

    Die auf der Internetseite oder einem Reisevorschlag von Nachspielzeit enthaltenen Angaben über eine nur vermittelte Drittleistung hat Nachspielzeit vom jeweiligen Drittanbieter erhalten. Nachspielzeit haftet nicht für Richtigkeit, Aktualität oder Vollständigkeit dieser vom Drittanbieter in Bezug auf die jeweilige Drittleistung an Nachspielzeit übermittelten Angaben, sofern die Angaben nicht offensichtlich falsch oder unvollständig sind und Nachspielzeit dies bei ordnungsgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen. Sollte Nachspielzeit Informationen an den Reisenden weitergeben, die aus anderer Quelle als Drittanbieter selbst stammen, ist Nachspielzeit für eine sorgfältige Auswahl der Informationsquelle in Bezug auf die an den Reisenden weitergegebenen Informationen verantwortlich.

    Nachspielzeit haftet nur für die eigene Vermittlungsleistung. Unter keinen Umständen haftet Nachspielzeit für die ordnungsgemäße Erbringung der jeweils vermittelten Drittleistung durch den Drittanbieter. Etwaige Leistungsstörungen in Bezug auf die vermittelte Drittleistung muss der Reisende im Verhältnis zum Drittanbieter klären. Nachspielzeit empfiehlt dem Reisenden, dem Drittanbieter etwaige Mängel unverzüglich noch nach Feststellung (noch während der Reise) anzuzeigen, um diesem die Möglichkeit einer Abhilfe zu geben. Das Unterlassen einer Mängelanzeige kann zu einem Verlust der Mängelgewährleistungsrechte des Reisenden führen. Nachspielzeit empfiehlt, bei Unzufriedenheit mit der gebuchten Drittleistung stets auch die etwaigen AGB des Drittanbieters zu konsultieren.

    Vorsorglich weist Nachspielzeit auf eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Reisemängelgewährleistungsansprüchen hin: Handelt es sich bei der vermittelten Drittleistung um einen Reisevertrag im Sinne der §§ 651a ff. BGB, sind Ansprüche wegen Reisemängeln innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Drittanbieter geltend zu machen (§ 651g BGB). Nach Ablauf der Frist kann der Reisekunde Ansprüche gegenüber dem Drittanbieter nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert wurde.

    Für Schadensersatz haften Nachspielzeit oder seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei der schuldhaften Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, sowie dann, wenn Nachspielzeit schuldhaft Vertragspflichten verletzt, die so wesentlich sind, dass sie die Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Reisende daher vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten); bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung jedoch auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden beschränkt. Darüber hinaus ist die Schadensersatzhaftung von Nachspielzeit oder seiner Erfüllungsgehilfen

    Nachspielzeit haftet nicht für die rechtliche Richtigkeit etwaiger AGB eines Drittanbieters; der Drittanbieter ist für seine eigenen Vertragstexte selbst verantwortlich. Etwaige Fragen oder Beanstandungen in Bezug auf AGB eines Drittanbieters sind daher im Verhältnis zum jeweiligen Drittanbieter zu klären.

    Nachspielzeit haftet nicht für die Inhalte von Internetseiten eines Drittanbieters oder sonstiger externer Internetseiten, zu denen von der eigenen Internetseite aus verlinkt wird. Nachspielzeit ist nicht verpflichtet, ohne Anhaltspunkte für eine etwaige Rechtsverletzung die Inhalte von verlinkten Internetseiten zu kontrollieren. Sollte Nachspielzeit von rechtswidrigen Inhalten auf einer verlinkten Internetseite Kenntnis erlangen, wird der Link sofort entfernt.

    Reisepreis, Reiseunterlagen, Reiseversicherung, ausführendes Luftfahrtunternehmen

    Nachspielzeit ist vom jeweiligen Drittanbieter bevollmächtigt und ermächtigt, Zahlungen auf die Drittleistung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vom Reisenden entgegenzunehmen (Inkassovollmacht). Zahlungen an Nachspielzeit in Bezug auf eine nur vermittelte Drittleistung erfolgen daher stets für Rechnung des Drittanbieters.

    Reisepreis und Zahlungsbedingungen richten sich nach dem Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Drittanbieter. Nachspielzeit fungiert auch insofern lediglich als Vermittler.

    Reisebestätigung und Reiseunterlagen werden dem Reisenden von Nachspielzeit im Auftrag des Dritten übermittelt. Sofern die vermittelte Drittleistung eine Reise im Sinne der §§ 651a ff. BGB darstellt, wird dem Reisenden mit der Reisebestätigung auch der betreffende Reisepreissicherungsschein des Drittanbieters (§ 651k BGB) übermittelt.

    Der Reisende wird gebeten, alle Reiseunterlagen sorgfältig auf etwaige Irrtümer, insbesondere in persönlichen Daten oder in Angaben zu den Daten der Reise oder Einzelleistungen zu prüfen und Nachspielzeit umgehend zu informieren, sollte er Fehler oder Abweichungen vom gewünschten Inhalt feststellen.

    Nachspielzeit wird den Reisenden darüber informieren, ob die vermittelte Drittleistung eine Reiserücktritts- oder Reiseabbruchskostenversicherung beinhaltet. In Bezug auf Fragen zu Art, Umfang oder Inhalten etwaiger enthaltener Versicherungen wird der Reisende gebeten, sich direkt mit dem Drittanbieter in Verbindung zu setzen.

    Nachspielzeit unterrichtet den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft. Steht deren Identität bei Reisebuchung noch nicht fest, benennt Nachspielzeit zunächst das Luftfahrtunternehmen, das voraussichtlich ausführende Fluggesellschaft sein wird. Sobald die Identität der ausführenden Fluggesellschaft feststeht, wird der Reisende informiert. Ebenso unterrichtet Nachspielzeit den Reisenden umgehend über einen Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft. Eine Liste der Fluggesellschaften, gegen die aus Sicherheitsgründen in der Europäischen Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist („Black List“), ist abrufbar unter http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_en.htm.

    Einreisevorschriften, Zollbestimmungen, gesundheitspolizeiliche Anforderungen

    Nachspielzeit ist nicht für die Beschaffung der für die Reise erforderlichen Einreisedokument (Visa, Reisepass o.ä.) verantwortlich. Es obliegt dem Reisenden selbst, für die Einhaltung der jeweils einschlägigen Einreisebestimmungen Sorge zu tragen. Nachspielzeit empfiehlt, alle ggf. für die Reise erforderlichen Ausweisdokumente auf ausreichende Gültigkeitsdauer zu überprüfen. Ferner weist Nachspielzeit ausdrücklich darauf hin, dass für Minderjährige ein eigener Reisepass erforderlich sein kann, auch wenn eine Eintragung im Reisepass der Eltern besteht.

    Nachspielzeit ist nicht für die Beratung zu bestimmten Zollvorschriften des jeweiligen Reiselandes verantwortlich und auch nicht dafür, den Reisenden über etwaige geforderte oder empfohlene Impfungen oder sonstige gesundheitspolizeiliche Vorschriften zu beraten. Nachspielzeit weist darauf hin, dass für die Einreise in manche Länder bestimmte Schutzimpfungen oder andere medizinische Maßnahmen erforderlich sein können.

    Auskünfte zu den in vorstehenden Absätzen genannten Bestimmungen erteilen die Botschaften oder Konsulate des jeweiligen Reiselandes oder das Auswärtige Amt.

    Eine Hinweispflicht von Nachspielzeit in Bezug auf die in den vorstehenden Absätzen genannten Anforderungen besteht nur dann, wenn besondere Nachspielzeit bekannte oder offensichtlich erkennbare Umstände einen ausdrücklichen Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen nicht bereits in den vom Drittanbieter bereitgestellten und an den Reisenden übermittelten Unterlagen enthalten sind.

    Verjährung, Aufrechnung

    Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Nachspielzeit oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie sonstige Schadensersatzansprüche des Reisenden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Nachspielzeit oder deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren nach den jeweils einschlägigen gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Andere als die vorstehend genannten Ansprüche des Reisenden verjähren binnen eines Jahres ab dem jeweiligen gesetzlichen Verjährungsbeginn.

    Eine Aufrechnung des Reisenden gegen Forderungen von Nachspielzeit ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

    Schlussbestimmung

    Für alle Vertragsverhältnisse zwischen Nachspielzeit und dem Reisenden gilt deutsches Recht. Für Verbraucher gilt dies nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Rechts des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird. Vertragssprache ist deutsch.

    Hat der Reisende keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder handelt er als Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen mit Nachspielzeit das Amtsgericht Neuruppin.

    Sofern vorliegende AGB für bestimmte Sachverhalte keine speziellen Vereinbarungen vorsehen, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die jeweils einschlägige gesetzliche Regelung.

ENDE TEIL B. DER AGB